Wissenswertes

Verzug

Jährlich gehen Millionenbeträge durch Nichtbeachtung der Verjährungsfristen von Zahlungsansprüchen verloren. Ein  wichtiger Stichtag ist hierbei immer der 31.12. eines jeden Jahres. Mit Ablauf des 31.12. verjähren alle Zahlungsansprüche  des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Das bedeutet, dass sich nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist von 3 Jahren (Regelverjährungsfrist)  für Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen  der Schuldner auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern kann. Sie können dann Ihren Anspruch nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchsetzen – obwohl dieser rechtlich gesehen weiterhin besteht –, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft.

Mahnungen – mündlich oder schriftlich – können die Verjährung niemals verhindern. Zahlt der Kunde nach Erhalt einer Mahnung eine Rate, hat dies für Sie den Vorteil, dass die Verjährung unterbrochen wird und ab der Zahlung erneut 3 Jahre laufen, ohne dass die Forderung verjährt.

Verzug - Unterschied Unternehmerkunden und Verbrauchskunden​

Ist kein Fälligkeitstermin ausdrücklich vereinbart, muss der Schuldner grundsätzlich unverzüglich zahlen, also wenn Sie die vereinbarte Leistung erbracht haben.

Unternehmerkunden  geraten in Verzug, wenn sie das ihnen konkret benannte Zahlungsdatum laut Rechnung überschreiten. Laut Bundesgerichtshof kommt ein Verbraucher  – entgegen dem Wortlaut des Gesetzes – nicht in Verzug mit der Zahlung des Rechnungsbetrags, wenn in der Rechnung lediglich ein Zahlungsdatum genannt ist und nicht explizit darauf hingewiesen wird, dass er automatisch in Verzug kommt, wenn er dieses nicht einhält.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein, wenn bis dahin nicht vom Schuldner geleistet wurde. Verbraucher (aus Sicht des Unternehmers  sind das seine Privatkunden) müssen hierauf in der Rechnung hingewiesen werden. Verbraucher ist seit dem 13.6.2014 jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Sinnvolle Vorgehensweise in der Praxis bei offener Zahlung

Schritt 1:
Höfliche Zahlungserinnerung an den Kunden mit (neuer) Fristsetzung unter Hinweis auf den (spätestens dann eintretenden) Verzug.

Schritt 2:
Deutliche Mahnung mit Fristsetzung unter Androhung gerichtlicher Schritte, Mitteilung der Mahngebühren (oder u. U. Pauschale von 40 EUR)  und Aufstellung der bereits entstandenen und künftigen Verzugszinsen, falls Zahlung trotz Erinnerung ausbleibt.

Schritt 3:
Bei weiterem Zahlungsverzug Abgabe an uns nebst Rechnung und Mahnschreiben, Lieferscheinen.

Mehrere Mahnstufen sind in der Praxis üblich, aber nicht zwingend. Mehr als 3 Mahnstufen machen Sie unglaubwürdig.  Zahlt der Schuldner auf mehrere Mahnschreiben nicht, muss der Gläubiger laut Ansicht einiger Gerichte den Rechtsweg beschreiten. Die Grenze ist grundsätzlich bei 2 Mahnschreiben zu ziehen. Erstellt  der Gläubiger weitere Mahnschreiben, können diese Kosten nicht mehr als «erforderlich» angesehen werden.  Gesetzliche Vorschriften über Mahnintervalle und die Anzahl von außer-gerichtlichen Mahnungen gibt es nicht. Schriftliche Mahnungen unmittelbar nach Überschreitung des Fälligkeitsdatums machen aber nicht immer Sinn, weil sich diese u. U. mit der Zahlung überschneiden.

Kosten nach Verzug

Wird der Kunde gemahnt, kommt dieser spätestens jetzt in Verzug. Dann können und sollten Sie in jedem Fall Verzugszinsen verlangen. Die gesetzlichen Zinsen ergeben sich aus § 288 Abs. 1 und 2 BGB. Der Basiszinssatz orientiert sich am jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank und ändert sich jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Kalenderjahres.

Der aktuelle gültige Leitzinssatz ist auf einer speziellen Internet-Seite ersichtlich (./. 0,88 % seit 1.1.2017) und es können die angefallenen und künftigen Zinsen automatisch und leicht berechnet werden.

Aber auch Mahnkosten können nach Verzug gefordert werden. In der Praxis werden 5 bis 10 EUR pro Mahnung von den meisten Gerichten nicht beanstandet. Sie können aber auch bei Eintritt des Verzugs eine Pauschale von 40 EUR vom Schuldner verlangen, wenn dieser kein Verbraucher ist. Dies gilt auch, wenn es sich bei  der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist aber auf einen geschuldeten Schadensersatz (Kosten der späteren Rechtsverfolgung) anzurechnen.